Unterhaltungsaufwand für Gewässer: Umlage wird künftig nach Quadratmetern berechnet

Minden. Betroffene Eigentümer*innen erhalten in Kürze ein Schreiben der Stadt Minden – Erfassung der versiegelten Fläche kann mit dem Zollstock erfolgen.

Einstimmig hat der Rat der Stadt Minden am 13. Juli den Beschluss zur „Neufassung der Gebührensatzung zur Umlage des Unterhaltungsaufwandes für die sonstigen Gewässer“ gefasst. Diese ersetzt die bisherige Satzung aus dem Jahr 1981. Eine Neufassung war notwendig geworden, weil sich die gesetzlichen Grundlagen nach dem Landeswassergesetz geändert haben. „Die wichtigste Änderung ist, dass bislang die Berechnung für die Eigentümer*innen im Veranlagungsgebiet je angefangenen Hektar der Grundstücke erfolgte, nun wird spitz nach Quadratmetern abgerechnet“, erläutert Benjamin Groß, Bereichsleiter Vermessung und Geoservice. Vor diesem Hintergrund werden in Kürze die betroffenen Bürgerinnen und Bürger vom Bereich Vermessung und Geoservice der Stadt Minden angeschrieben. Für Eigenheimbesitzer wird es zum überwiegenden Teil günstiger.

Nach den Regelungen des Landeswassergesetzes NW (LWG) sind die Gemeinden unterhaltungspflichtig für die Gewässer 2. Ordnung und die sonstigen Gewässer. Das sind in Minden unter anderem die Bastau, der Osterbach, der Grundbach und der Gnadenbach, die alle in die Weser fließen. Zur Wahrnehmung dieser Pflichten haben die Gemeinde Hille sowie die Städte Minden, Petershagen, Porta Westfalica und Lübbecke den Wasserverband „Weserniederung“ gegründet. Dieser übernimmt die Unterhaltung der Gewässer und finanziert sich über die entsprechenden Beiträge seiner Mitglieder. Rund 340.000 Euro musste die Stadt Minden 2016 an den Wasserverband „Weserniederung“ zahlen. Diese Summe wird nach Paragraph 64 LWG auf die betroffenen Anlieger*innen umgelegt.

Die neue Berechnung erfolgt nun nach Quadratmetern. 90 Prozent der Gebühr entfallen auf die versiegelten Flächen, 10 Prozent auf die nicht versiegelte Fläche. Aus dem Kataster kennt die Stadt Minden die Größe der einzelnen Flurstücke. „Deshalb werden die Eigentümer aufgefordert, nur die versiegelten Flächen auf ihrem Grundstück zu erfassen“, erklärt Groß. Das werde aber in den Schreiben, die voraussichtlich ab 21. Juli 2017 verschickt werden, auch noch genau beschrieben. Die Erfassung kann einfach mit dem Zollstock erfolgen. Zu den versiegelten Flächen zählen das Gebäude an sich, Anbauten, Garagen, Schuppen, Gartenlauben, Terrassen und Grillflächen sowie gepflasterte Einfahrten und Wege.

Dem Schreiben wird auch ein Rückbogen beigefügt, der per Post geschickt oder gefaxt werden kann. „Am einfachsten und schnellsten wird es aber sein, die Daten online einzugeben“, so Groß. Die versiegelte Fläche kann im Geodaten-Portal der Stadt Minden (www.geodaten.minden.de ) zurückgemeldet werden. Hierfür wird mit dem Schreiben ein persönliches Passwort angegeben.

„Das ist eine einmalig notwendige Erhebung, da zukünftig nur Veränderungen bei der Versiegelung von Flächen gemeldet werden müssen“, so Groß. Die Erfassung hätte auch an ein externes Unternehmen vergeben werden können. Die massiv höheren Kosten hierfür wären aber in die Umlage eingeflossen und somit vom Gebührenzahler zu tragen gewesen. „Wir haben uns hier für die kostengünstige und bürgerfreundliche Variante entschieden“, stellt der Bereichsleiter heraus. Insgesamt sei die neue Berechnung genauer als die bisherige, weil künftig nach Quadratmetern und nicht nach Hektar abgerechnet wird.

In einem Berechnungsbeispiel des Bereiches Vermessung und Geoservice würde für ein Einfamilienhaus mit 400 Quadratmetern versiegelter Fläche und 800 Quadratmetern Garten künftig eine jährliche Gebühr in Höhe von ca. 8,50 Euro anfallen. Nach der alten Berechnungsmethode je angefangenen Hektar versiegelter Fläche hätte dieser Eigentümer bisher 16,50 Euro gezahlt. Anders sieht das bei einem Industriebetrieb mit deutlich größerer Fläche aus. Das Beispiel: Ein Betrieb mit 35.000 Quadratmetern versiegelter Fläche und weiteren 40.000 Quadratmetern Grünfläche hat künftig eine Umlage von ca. 700 Euro jährlich zu zahlen. Dem gegenüber steht nach der alten Berechnung eine Gebühr von rund 116,00 Euro (4 x 16,50 Euro pro Hektar versiegelter Fläche und 4 x 12,50 Euro für die unversiegelte Fläche). Das sei vom Gesetzgeber nach der Änderung des Landeswassergesetzes auch ausdrücklich so gewollt, fasst Groß abschließend zusammen.

 

Bildquelle: pixabay.de

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