Landesweites Volksbegehren ist angelaufen

Minden. Fast 40 Jahre ist es her, dass in Nordrhein-Westfalen ein Volksbegehren lief. Nach 1978 sind nun die Bürgerinnen und Bürger des Landes erneut aufgerufen, sich an einer Unterschriftensammlung zu beteiligen, die seit dem 5. Januar 2017 zum Thema „Abitur nach 13 Jahren an Gymnasien: Mehr Zeit für gute Bildung, G9 jetzt!“ läuft. Die Initiatoren benötigen dafür genau 1.060.963 Unterschriften. Das sind acht Prozent der Stimmberechtigten in NRW ab 18 Jahren. Mit diesem demokratischen Instrument wollen sie erreichen, dass an den Gymnasien das Abitur wieder in Regel nach neun statt nach acht Jahren abgelegt wird und damit auch die Pflicht zum Nachmittagsunterricht entfällt. Damit soll sich dann – bei erfolgreichem Ausgang – der Landtag in Düsseldorf beschäftigen. Das Ziel soll durch eine entsprechende Änderung des Schulgesetzes NRW erreicht werden.

 

Um Unterschriften zu sammeln, gibt es zwei Möglichkeiten: Die Initiative „G9-jetzt“ darf seit dem 5. Januar überall im Land bis zum 4. Januar 2018 – zum Beispiel an Info-Ständen und bei Veranstaltungen – ein Jahr lang Unterschriften von Wahlberechtigten sammeln. Daneben muss jede Stadt oder Gemeinde in NRW die Unterschriftenlisten auslegen. Das erfolgt landesweit vom 2. Februar bis 7. Juni 2017. Auch an vier festgelegten Sonntagen müssen die Rathäuser für die Eintragung in die Unterschriftenliste geöffnet haben. Ein Volksbegehren – so sieht es das Gesetz vor – muss von den Kommunen unterstützt werden. Und deshalb haben auch schon vor einiger Zeit die Vorbereitungen im Mindener Rathaus dafür begonnen.

 

Verantwortlich für die Abwicklung des Volksbegehrens in der Mindener Stadtverwaltung ist der Bereich Bürgerdienste. Dass das mit Aufwand, zudem noch in einem Wahljahr – im Mai ist Landtagswahl, im September Bundestagswahl – verbunden ist, macht Bereichsleiter Helmut Kruse deutlich: „Am kommenden Wochenende wird vom Rechenzentrum in Lemgo das aktuelle Wählerverzeichnis (Verzeichnis der Eintragungsberechtigten) aufgebaut, das von Dienstag, 24. Januar, bis Freitag, 27. Januar öffentlich ausliegt.“ Alle Wahlberechtigten für die Landtagswahl, das sind Bürgerinnen und Bürger ab einem Alter von 18 Jahren, die mindestens 16 Tage vor dem Eintragungsstichtag – das ist der 7. Juni 2017 – in Minden wohnen, können in der Eintragungsstelle zu den allgemeinen Öffnungszeiten des Bürgerbüros in das elektronische Verzeichnis Einsicht nehmen, die Daten prüfen und wenn sie nicht eingetragen sind, Einspruch einlegen. Das wurde auch öffentlich bekannt gemacht.

 

Die eigentlichen Eintragungslisten sind dann ab 2. Februar im Raum 0.09 (Eingang des Bürgerbüros, Großer Domhof 2) zu den Öffnungszeiten des Bürgerbüros ausgelegt. Zusätzlich ist dafür die Eintragungsstelle an folgenden Sonntagen geöffnet: 19. Februar, 26. März, 30. April und 28. Mai. Für diese Aufgabe muss ständig eine Mitarbeiterin oder ein Mitarbeiter abgestellt werden. Diese/r hat zu prüfen, ob die Bürgerin oder der Bürger in der Eintragungsliste eingetragen ist. „Ein Personalausweis oder Reisepass ist vorzulegen. Dann kann die Unterschrift geleistet werden. Das wird dann wiederum im System vermerkt“, erläutert Helmut Kruse das Prozedere. Es wird keine Wahlbenachrichtigung wie bei anderen Wahlen geben, macht der Leiter des Bereiches Bürgerdienste deutlich. Die Bürger*innen müssen von sich aus ins Rathaus kommen oder ihre Unterschrift bei den freien Sammlungen der Initiatoren abgeben.

 

Weil eben auch im öffentlichen Raum und bei Veranstaltungen Unterschriften geleistet werden, sind Eintragungen von Nichteintragungsberechtigten oder doppelte Unterstützungen zunächst nicht auszuschließen. „So dürfen zum Beispiel Bürger*innen aus Niedersachsen oder Minderjährige sich nicht am Volksbegehren in NRW beteiligen“, so Kruse. Deshalb werden die von der Initiative „G9-jetzt“ gesammelten Unterschriften und die Personen von den Bürgerbüros und Meldeämtern der jeweiligen Kommune geprüft und bei Gültigkeit ebenfalls im Wählerverzeichnis „abgehakt“.

 

Wer nicht ins Bürgerbüro für die Unterschrift kommen kann oder auch aus Minden innerhalb Nordrhein-Westfalens weggezogen ist, kann einen schriftlichen Antrag an die Eintragungsstelle senden oder auf der Internetseite der Stadt Minden www.minden.de unter Bürger, Service, Politik/Bürgerservice online bis zum 31. Mai 2017 einen Eintragungsschein anfordern. Diesen können auch Angehörige mit einer Vollmacht beantragen. Für die Dauer des Volksbegehrens bleibt die Kommune für die Unterschrift zuständig, in der die Einwohnerin/der Einwohner zum Stichtag 7. Juni 2017 gewohnt hat und auch im Eintragungsverzeichnis eingetragen ist, berichtet Kruse. Wer innerhalb von Nordrhein-Westfalen umzieht, kann sich weiter an dem Begehren beteiligen. Wer in ein anderes Bundesland umzieht, wird aus dem elektronischen Wählerverzeichnis gestrichen. Wer nach dem 7. Juni bis zum 4. Januar 2018 spätestens am Eintragungstag 18 Jahre alt wird und am 4. Januar 2018 für die Landtagswahlen NRW wahlberechtigt ist, kann ebenfalls eine Unterschrift leisten. Das gilt auch für Zugezogene, die bei Anmeldung neu eingetragen werden.

 

Kommt die notwendige Zahl der Unterschriften – also rund 1,1, Millionen gültige – ist der Landtag am Zug. Lehnt die Mehrheit der Abgeordneten das Volksbegehren ab, kommt es zum Volksentscheid. In diesem Fall kann die wahlberechtigte Bevölkerung das Gesetz selbst durch Abstimmung beschließen. Bei einem Volksentscheid entscheidet die Mehrheit der abgegebenen Stimmen, sofern diese Mehrheit mindestens 15 Prozent der Stimmberechtigten (ca. zwei Millionen) beträgt.

 

Öffnungszeiten des Bürgerbüros: Montag 7 Uhr bis 17 Uhr, Dienstag, Mittwoch und Freitag 8 Uhr bis 12.30 Uhr sowie Donnerstag 8 bis 12.30 Uhr und 14 bis 18 Uhr.

 

Informationen zu Volksbegehren in NRW und zu dem Verfahren
Volksbegehren können darauf gerichtet sein, Gesetze zu erlassen, zu ändern oder aufzuheben. Dem Begehren muss ein ausgearbeiteter und mit Gründen versehener Gesetzentwurf zugrunde liegen. Dieses ist nur auf Gebieten zulässig, die der Gesetzgebungsgewalt des Landes unterliegen. Zu Finanzfragen, Abgabengesetze und Besoldungsordnungen ist ein Volksbegehren nicht zulässig. Auch ein aus anderen Gründen verfassungswidriges Gesetz darf mit einem Begehren nicht erstrebt werden.

 

Für einen Antrag müssen mindestens 3000 Unterschriften stimmberechtigter Bürger*innen gesammelt werden. Diese Unterschriften sind von den Wahlämtern der Kommunen zu prüfen. Der eingereichte Antrag wird vom Landeswahlleiter zunächst geprüft. Danach erfolgt noch eine Anhörung. Die Landesregierung entscheidet schließlich über die Zulassung der Listenauslegung und gegebenenfalls auch der parallelen Durchführung der freien Unterschriftensammlung grundsätzlich innerhalb von sechs Wochen. Als Termin für den Start des Volksbegehrens hat der Landeswahlleiter den 5. Januar angesetzt. Bis zum 2. Februar müssen die Initiatoren an alle 396 Städte und Gemeinden im Land die Eintragungslisten schicken.

 

Nach dem Ende der Unterschriftensammlung (4. Januar 2018) stellt der Landeswahlausschuss die Gesamtsumme der rechtzeitig erfolgten gültigen Eintragungen und der gegebenenfalls gültigen frei gesammelten Unterschriften fest. Die Landesregierung prüft, ob das Volksbegehren rechtswirksam zustande gekommen ist – insbesondere, ob die erforderliche Mindestzahl an Unterschriften erreicht worden ist. Ist das Volksbegehren wirksam zustande gekommen, wird es von der Landesregierung unter Darlegung ihres Standpunktes unverzüglich dem Landtag unterbreitet.

 

» Vorblatt Volksbegehren

 

» Liste Volksbegehren

 

Bildquelle: Stadt Minden
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