Schadensersatzpflicht des Mieters bei Schlüsselverlust

Karlsruhe. Nach einer aktuellen Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH v. 05.03.2014 – VIII ZR 205/13) ist der Mieter grundsätzlich dazu verpflichtet, die Kosten für den Austausch einer Schließanlage zu tragen, wenn er den dazugehörigen Schlüssel verloren hat und dadurch wegen drohender Missbrauchsgefahr ein Austausch aus Sicherheitsgründen erforderlich wird. Allerdings entsteht ein zu ersetzender Vermögensschaden erst dann, wenn die Schließanlage auch tatsächlich ausgetauscht wird.

 

Im vorliegenden Fall mietete der Beklagte eine Eigentumswohnung des Klägers und bekam infolgedessen zwei Wohnungsschlüssel ausgehändigt. Nach einvernehmlicher Beendigung des Mietverhältnisses gab der Beklagte jedoch nur einen Schlüssel zurück. Nachdem der Verbleib des Schlüssels nicht dargelegt werden konnte, verlangte die Hausverwaltung der Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG) vom Kläger die Zahlung der Kosten für den Austausch der Schließanlage. Zur Begründung führte sie an, dass die Erneuerung aus Sicherheitsgründen erforderlich sei. Der Kläger zahlte den verlangten Betrag nicht, ebenso wenig erfolgte ein Austausch der Schließanlage.

 

Der Kläger begehrte nun vom Beklagten die Zahlung der Austauschkosten an die WEG. Das Amtsgericht hat der Klage stattgegeben. Die daraufhin eingelegte Berufung des Beklagten hat das Landgericht zurückgewiesen. Mit dem Schlüsselverlust habe der Mieter seine Obhuts- und Rückgabepflichten, die sich auch auf mitvermietetes Zubehör erstreckten, verletzt. Eine hieraus resultierende Missbrauchsgefahr sei nicht auszuschließen. Wegen der Inanspruchnahme durch die WEG sei dem Kläger auch ein Schaden in Höhe des Austausches der Schließanlage entstanden. Grundsätzlich kann der Gläubiger Schadensersatz auch in Geld verlangen, dabei komme es nicht darauf an, ob die Schließanlage tatsächlich ausgewechselt worden sei. Denn der Gläubiger ist gemäß § 249 Abs. 2 BGB in der Verwendung des Geldes frei.

 

Dieser Argumentation tritt der BGH nun in seiner Entscheidung entgegen. Zwar seien die Kosten des Austausches der Schließanlage aus Sicherheitsgründen von der Schadensersatzpflicht umfasst, allerdings liege ein Vermögensschaden erst bei einem tatsächlichen Austausch vor.

 

Textquelle: DDIV

 

Bildquelle: Jakob Ehrhardt / pixelio.de
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