Meldepflicht für Wasser- und Wärmezähler

Berlin. Zum 1. Januar 2015 tritt das neue Mess- und Eichgesetz in Kraft und hält auch für die Wohnungswirtschaft einige Neuerungen bereit. Für Vermieter ist besonders die in § 32 Mess EG geregelte Anzeigenpflicht von Interesse: Werden ab 1. Januar 2015 neue oder erneuerte Messgeräte, wie beispielsweise Kaltwasser-, Warmwasser- oder Wärmezähler, in Betrieb genommen, so muss die zuständigen Behörde, i. d. R. das Eichamt, darüber informiert werden. Wird dieser Pflicht nicht nachgekommen, droht ein Bußgeld von bis zu 20.000€.

 

Damit sich der bürokratische Mehraufwand in Grenzen hält, soll die Meldung über neue oder erneuerte Messgeräte auch auf elektronischem Weg oder per Telefax möglich sein. Der einfachste und unbürokratischste Weg verläuft jedoch über den eigenen Messdienstleister. Dieser kann nach entsprechender vertraglicher Regelung die Meldepflicht übernehmen.

 

Textquelle: DDIV

 

Bildquelle: knipseline / pixelio.de
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