Rechtswidrige Kennzeichnung von Einwegflaschen

Berlin. Laut DUH missachtet Coca-Cola Deutschland systematisch Umwelt- und Verbraucherschutzrecht und verweigert die gesetzeskonforme Kennzeichnung seiner pfandpflichtigen Einweg-Plastikflaschen und Dosen. Nach dem gerichtlichen Stopp falscher Aussagen von Coca-Cola zur Einführung einer Recycling-Plastikflasche Anfang Juli verklagt die DUH nun gemeinsam mit dem Verband der Privaten Brauereien Deutschland den Soft-Drink-Hersteller vor dem Landgericht Berlin. Verbände fordern den sofortigen Verkaufsstopp falsch gekennzeichneter Einwegverpackungen

 

Die Coca-Cola Erfrischungsgetränke AG (CCEAG) führt Verbraucher durch eine ordnungswidrige Kennzeichnung seiner Getränke in Einweg-Plastikflaschen in die Irre, weil nicht „deutlich lesbar und an gut sichtbarer Stelle” – wie in der Verpackungsverordnung vorgeschrieben – auf deren Pfandpflichtigkeit hingewiesen wird. An keiner Stelle des Etiketts steht ein lesbarer Hinweis darauf, dass es sich um eine Verpackung handelt, bei deren Rückgabe 25 Cent an den Verbraucher ausgezahlt werden.

 

Die Deutsche Umwelthilfe (DUH) forderte Coca Cola Deutschland Anfang Juni 2015 dazu auf, diese rechtswidrige Praxis sofort zu beenden und eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben. Da sich die CCEAG weigerte, die ordnungswidrige Kennzeichnung seiner pfandpflichtigen Einweggetränkeverpackungen mit sofortiger Wirkung einzustellen, reichten die Deutsche Umwelthilfe (DUH) und der Verband Privater Brauereien Deutschland e.V. am 6. Juli 2015 gemeinsam Klage beim Landgericht Berlin ein.

 

Durch das Fehlen des gesetzlich vorgeschriebenen Hinweises auf die Pfandpflichtigkeit, erhalten Käufer keine Information darüber, dass sie eine Einwegflasche mit Pfand erworben haben. Dies führt dazu, dass ein Teil der Konsumenten leere Einweg-Pfandflaschen am Straßenrand, im Stadtpark oder im Restmüll entsorgt und so ihren Pfandbetrag nicht zurück erhält. An jeder falsch entsorgten und nicht im Handel zurück gegebenen Einweg-Pfandflasche verdient Coca-Cola 25 Cent.

 

Coca-Cola kennzeichnet seine pfandpflichtigen Einweg-Plastikflaschen und Dosen ausschließlich mit einem Piktogramm der Deutschen Pfandsystem GmbH (DPG) – dem sogenannten „DPG-Logo“. Eine im Mai 2015 von der Gesellschaft für Konsumforschung (GfK) – im Auftrag der DUH – durchgeführte repräsentative Umfrage ergab, dass 59 Prozent der Befragten das „DPG-Logo“ nicht in Verbindung mit einer bepfandeten Einwegflasche bringen.

 

„Coca-Cola Chef Nehammer hat dem deutschen Mehrwegsystem den Krieg erklärt. Deshalb täuscht der Soft-Drink-Konzern Verbraucher nicht nur mit falschen Aussagen zum Umweltengagement des Unternehmens, sondern verweigert auf allen Einweg-Plastikflaschen und Dosen eine gesetzlich vorgeschriebene Kennzeichnung zum Schutz der Umwelt und der Verbraucher. Durch den gegenüber Verbrauchern absichtlich vorenthaltenen Hinweis auf ein Pfand, schädigt der amerikanische Brausekonzern systematisch Konsumenten und erhält durch einbehaltene Pfandgelder mutmaßliche Einnahmen in Millionenhöhe. Zudem begünstigt die derzeitige Kennzeichnungspraxis von Coca-Cola die Verwechslung unökologischer Einweg- mit umweltfreundlichen Mehrwegflaschen“, kritisiert der DUH-Bundesgeschäftsführer Jürgen Resch.

 

Die unterlassene Kennzeichnung von Coca-Cola-Einwegflaschen führt zu einer ganz erheblichen Verwirrung der Verbraucher, ob die jeweilige Flasche eine umweltfreundliche Mehrweg- oder ökologisch nachteilige Einwegverpackung ist. „Die GfK-Umfrage der Deutschen Umwelthilfe belegt, dass mehr als 37 Prozent der Befragten das DPG-Logo ohne eine zusätzliche Erklärung für ein Erkennungsmerkmal für Mehrwegflaschen halten. Ob man Einweg- oder Mehrwegprodukte erwirbt ist für die Kaufentscheidung wesentlich, denn Umweltaspekte spielen beim Verbraucherverhalten eine wichtige Rolle. Durch das ausschließliche Aufbringen des DPG-Logos verschafft sich Coca-Cola beim Verkauf seiner Getränke zu Unrecht einen Wettbewerbsvorteil“, kritisiert der Geschäftsführer des Verbandes Private Brauereien Deutschland Roland Demleitner. Der Hinweis auf die Pfandpflichtigkeit soll nach der Verpackungsverordnung gerade darauf hinweisen, dass die Verpackung eine pfandpflichtige Einwegverpackung ist.

 

Der Gesetzgeber hat in der Verpackungsverordnung festgelegt, die Pfandpflichtigkeit von Getränkeverpackungen „deutlich lesbar“ und „an gut sichtbarer Stelle“ zu kennzeichnen. „Der Gesetzgeber verlangt eine eindeutige Kennzeichnung der Einwegverpackungen. Logos, die viele Menschen sogar als einen Hinweis auf Mehrweg deuten, genügen dazu nicht. Die Vorgehensweise von Coca Cola ist daher offenkundig illegal“, erklärt der Berliner Anwalt Remo Klinger, der die rechtlichen Interessen der DUH und des Verbandes Privater Brauereien Deutschland vertritt.

 

Die derzeitigen Praktiken von Coca-Cola, Verbraucher über die Art der Getränkeverpackung im Unklaren zu lassen, zeigen, wie dringend eine vom Gesetzgeber überwachte Kennzeichnungsregelung für Getränkeverpackungen ist. In den ersten Jahren der Einweg-Pfandpflicht kennzeichnete Coca-Cola seine Flaschen vorbildlich als “Einweg” und vermerkte deutlich lesbar den Pfandbetrag von 25 Cent. „Umweltministerin Barbara Hendricks und die für die Vollzugskontrolle der Verpackungsverordnung zuständigen Umweltminister der Länder sind nun aufgefordert, die derzeit geltenden Kennzeichnungsvorschriften durch die Einleitung von Ordnungswidrigkeitsverfahren gegen Coca-Cola durchzusetzen“, fordert Resch.

 

Bilder von bepfandeten Coca-Cola Einwegflaschen mit korrekter Kennzeichnung aus dem Jahr 2003 und ordnungswidriger Kennzeichnung aus dem Jahr 2015 finden Sie hier: http://l.duh.de/p160715a

 

Bildquelle: Marggraf / DUH
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