Für WEG sind neue steuerliche Abzugsmöglichkeiten uninteressant

Bekanntlich gibt es seit 2006 für Selbstnutzer von Gebäuden und ETW die steuerliche Möglichkeit von Abzügen der Arbeits- und Fahrtkosten für Dienstleistungen (z.B.: Handwerker), jedoch nicht der Materialkosten. 

 
Die Höhe der Steuerersparnis ist in einer Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG) verschwindend gering. Im Gegensatz zu Werbungskosten, außergewöhnlichen Belastungen oder Sonderausgaben erfolgt kein Abzug der Kosten vom steuerpflichtigen Einkommen, sondern der zulässige Betrag der Steuerersparnis wird direkt von der Steuerschuld abgezogen. Die Steuerprogression interessiert mithin nicht.

Der maximaler Abzug von der Steuerschuld beträgt 20% der nachgewiesenen und berücksichtigungsfähigen Kosten, höchstens aber 600,- € im Jahr, d.h. die Rechnungen für Haushaltsnahe Dienstleistungen werden bis zu maximal 3.000,- € pro Jahr berücksichtigt.

Dabei spielt bei der WEG der Eigentumsanteil eine Rolle, denn dieser bestimmt den Betrag, von dem die 20% ermittelt werden.
Beispiel: Handwerkerkosten von 1.000,- € ,Wohnung von 78 m², Eigentumsanteil 83,333/1000, somit ein Kostenanteil von 83,333 €, davon 20% sind 16,67 €, die von der persönlichen Steuerschuld abgezogen werden können. Muss man 400,- € Steuern zahlen, reduziert sich der Betrag um 16,67 € auf 383,33 €. Das sind monatlich 1,39 €.

Für eine Immobilienverwaltungsgesellschaft bedeutet das ein erheblicher Kosten- und Zeitaufwand. Um die Arbeitskosten zu ermitteln, müssen dafür alle Rechnungen entsprechend per Hand gesplittet bzw. ermittelt werden, wie hoch die Arbeitskosten sind, da die meisten Rechnungen Mischbeträge aufweisen. Dafür müssen die Unternehmen angerufen oder angeschrieben werden, diese Ausweisung vorzunehmen, was oft zu Nachfragen führt, da viele nicht dazu kommen oder es schlichtweg immer wieder vergessen.
Einige Unternehmen, wie Ablesefirmen und andere Dienstleister haben schon angekündigt, hierfür eine Gebühr zu erheben.“Wir gehen davon aus, dass die Ermittlung der relevanten Daten pro Objekt mindestens drei bis vier Stunden in Anspruch nimmt. Von daher kann die Verwaltung diese Zusatzleistung nur gegen eine entsprechende Gebühr, die sich nach Aufwand richtet, als Sonderleistung durchführen, zumal diese Aufgabe nicht zu den normalen Aufgaben der Verwaltung gehört, sondern Anforderungen des Steuerrechts sind”, ist die Sicht der Verwaltungsgesellschaft Konzept Immobilien GmbH in Minden.

Somit empfehlen daher viele Immobilienverwaltungen ihren Eigentümergemeinschaften, zu beschließen, die Kosten für diese Dienstleistungen von der Verwaltung nicht ausweisen zu lassen, da der Aufwand höher als der tatsächliche Ertrag ist. Wer trotzdem diese Kosten ausgewiesen haben möchte, kann das dann als privaten Auftrag gegen Kostenerstattung durchführen lassen.

Insbesondere, da diese Steuerersparnis nur für sehr wenige Selbstnutzer überhaupt in Frage kommt, also für die Eigentümer, die selbst in ihrer Eigentumswohnung leben, ist das neue Gesetz ein absolutes Windei und hauptsächlich eine unnötige Mehrarbeit ohne echte Einsparniss.

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