Das neue Mess- und Eichgesetz

Als wenn es nicht schon genug Bürokratismus gibt. Gerade in der Immobilienwirtschaft gibt es seit Jahren verschärfende Bestimmungen, die es dem Immobilieneigentümer immer schwieriger werden lassen, überhaupt noch selbst eine Abrechnung zu erstellen. Für die Verwaltungen kommen immer neue Aufgaben hinzu, die die Verwaltungskosten weiter in die Höhe treiben. Alles geschieht angeblich zum Nutzen der Bürger, als wenn es zuvor kaum möglich gewesen wäre, friedvoll zu wohnen. Legionellenprüfungen mit extra Entnahmestellen, SEPA, zusätzlicher Warmwasserzähler zwischen Heizkessel und Warmwasserspeicher, Rauchmelder usw. sind da nur einige Stichwörter. Letztendlich bedeutet das ganze nur, dass die Nebenkosten weiter steigen, denn die gesamten Abrechnungs- und Prüfkosten gehören zu den umlagefähigen Kosten, die letztendlich wieder die zahlen müssen, denen es eigendlich nutzen soll.
Wer den wirklichen Nutzen hat, sind alleinig die Unternehmen, die die Geräte herstellen, die Prüfungen vornehmen und die Geräte austauschen.

 

Die Fakten und wen es trifft
Das neue Mess- und Eichgesetz tritt zum 1.1.2015 in Kraft. Betroffen ist auch die Immobilienwirtschaft, sowohl Eigentümer als auch Eigentümergemeinschaften die Zähler zum Erfassen des Verbrauchs an Elektrizität, Gas, Wärme oder Wasser verwenden.

 

Die Anzeigepflicht gilt für neue und erneuerte Geräte ab 1.1.2015

 

Für Vermieter und WEGs ist besonders die in § 32 MessEG geregelte Anzeigepflicht zu beachten. Danach müssen diese ab dem 1.1.2015 die zuständige Behörde (i.d.R. das Eichamt) nach der Inbetriebnahme mindestens innerhalb von 6 Wochen darüber informieren, dass neue oder erneuerte Messgeräte, wie beispielsweise Kaltwasser-, Warmwasser- oder Wärmezähler, benutzt werden.

 

Mit der Gesetzesänderung ist beabsichtigt, im Interesse aller Marktbeteiligten die Regelungen über das Inverkehrbringen von Messgeräten zu vereinheitlichen, heißt es so schön im Amtsdeutsch.

 

Es droht ein Bußgeld von bis zu 20.000 EUR, falls die Anzeigepflicht nicht erfüllt wird.

 

Was gemeldet werden muss
Die Anzeige beim Messamt muss folgendes beinhalten: die Messgeräteart, die Anschrift des Verwenders, ausführliche Angaben zum Gerät, wie Hersteller, Typenbezeichnung, Jahr der Kennzeichnung des Gerätes. Damit können die Eichbehörden konkrete Rückfragen stellen.

 

Die Meldung kann auch elektronisch an das zuständige Eichamt versandt werden. In einem Infoblatt (pdf-Download) informieren die Eichaufsichtsbehörden bereits jetzt über die neue Anzeigepflicht. Ab dem 1.1.2015 soll dies über eine zentrale Eingabemaske unter www.eichamt.de möglich sein.

 

Mit der Überwachung durch die Behörden soll sicher gestellt werden, dass der Verbrauch von Gas, Strom oder Wasser korrekt gemessen wird. Das gilt genau so auch beim Verwiegen von Lebensmitteln im Supermarkt, beim Tanken, oder überall dort, wo geschäftlich oder amtlich gemessen oder gewogen wird.

 

Wie man seiner Anzeigepflicht nachkommen kann
Man kann die neuen oder erneuerten Messgeräte auch auf elektronischem Weg oder per Telefax melden.
Bequemer ist es allerdings, die Aufgabe an den Messdienstleister zu deligieren, der die neuen bzw. erneuerten Zähler geliefert hat. Das lässt sich vertraglichen regeln und dieser übernimmt dann die Meldepflicht.

 

Verwalter müssen die Eigentümer und die WEGemeinschaft informieren
Gerade Haus- und Immobilienverwalter sind von dem Gesetz betroffen. Sie sind verpflichtet, im Rahmen ihrer ordnungsgemäßen Verwaltungstätigkeit, Eigentümer und Wohnungseigentümergemeinschaften über diese neue Anzeigepflicht zu informieren. Die Verwalter haften möglicher Weise eventuell wegen schuldhafter Pflichtverletzung, kommen sie ihrer Informationspflicht nicht nach.

 

Alle eichpflichtigen Zähler mit Eichfrist
Stromzähler: alle 16 Jahre
Gaszähler: alle 8 Jahre
Kaltwasserzähler: alle 6 Jahre
Wärmezähler: alle 5 Jahre
Warmwasserzähler: alle 5 Jahre

 

Der DDIV (Dachverband Deutscher ImmobilienVerwalter) empfiehlt, Wohnungseigentümergemeinschaften sowie Eigentümer schellstens über die neue Meldepflicht dahingehend zu informieren, ob sie neue Messgeräte selbst melden oder die Aufgabe besser an den Verwalter oder den Messdienstleister übertragen. Das müssen dann die WEGs und die Eigentümer selbst entscheiden. Es droht ein Bußgeld von bis zu 20.000 Euro, werden neue Messgeräte nicht angezeigt.

 

Resümee
Eigentümer, die ihre Immobilie selbst verwalten, haben es nicht leicht, da alleine klar zu kommen.
Marta Schukies von der Immobilienverwaltung Konzept Immobilien GmbH: “die ganzen Auflagen und Verpflichtungen kann eigentlich ein normaler Eigentümer gar nicht mehr leisten. Letztlich bleibt ihm bald nichts anderes mehr übrig, als die Verwaltung in professionelle Hände zu legen.” Was auch wieder extra kostet.

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