BGH-Urteil: Zeitpunkt und Umstand sind entscheidend

HN: Umwandlung in Wohnungseigentum schließt nicht grundsätzlich die sofortige Kündigung von Mietern aus.


Der Bundesgerichtshof hat bestimmten Eigentümern die normale Kündigung ihrer Mieter bei Umwandlung in Wohnungseigentum wegen Eigenbedarf gestattet.
Kauft eine Eigentümergruppe (Gesellschaft) eine Immobilie mit dem Ziel, die Räume anschließend in Eigentumswohnungen für die einzelnen Gesellschafter, umzuwandeln, dann darf sie den Mietern wegen Eigenbedarfs vor der Bildung von Wohnungseigentum kündigen. Der besondere Mieterschutz, der nach der Umwandlung von normalen Mietwohnungen in Eigentumswohnungen gilt, greift nach einem neuen Urteil des Bundesgerichtshofs in diesen Fällen nicht, weil die Umwandlung der Wohnungen in diesem Fall noch bevorsteht.

 

Noch bevor es zur von vornherein geplanten Umwandlung der Miet- in Eigentumswohnungen kam, kündigte die Gesellschaft als Eigentümerin der Wohnimmobilie einer Mieterin.
Diese wollte die Wohnung freiwillig nicht räumen und berief sich auf eine Vorschrift, nach der Mietern, deren Räume in Eigentumswohnungen umgewandelt worden sind, drei Jahre lang nicht gekündigt werden darf. Bei Wohnungsknappheit kann die Frist sogar zehn Jahre betragen. Das Landgericht München I hatte der Mieterin recht gegeben.

 

Der BGH dagegen hielt die Kündigung grundsätzlich für zulässig (Az: VIII ZR 231/08 vom 16. Juli 2009). Der Mieterschutz würde dadurch nicht umgangen, weil die Kündigungssperre eine bereits erfolgte und nicht eine künftige Umwandlung in Wohnungseigentum voraussetze. Das Landgericht muss nun in einem neuen Verfahren erneut prüfen, ob die Eigenbedarfskündigung zulässig ist.
Damit gab das Karlsruher Gericht der Gesellschaft recht, die mit dem erklärten Zweck der Eigennutzung durch die acht Gesellschafter ein Anwesen in München gekauft hatte.

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