Rentenkürzung wegen Stromeinspeisung

Die Einkünfte aus dem Betrieb einer Photovoltaikanlage haben bei den Betreibern in einigen Fällen zu einer Rentenkürzung oder Kürzung anderer Sozialleistungen geführt.

 

Bedacht wurde nicht, dass das Betreiben einer Solaranlage eine Unternehmereigenschaft im Sinne des Steuerrechts darstellt.

 

Frühzeitig an die Steuer denken

Da die Steuererklärung rückwirkend erstellt wird, merkt der Betreiber oft erst frühestens nach ca. eineinhalb Jahren, dass die erzielten Gewinne sowie die Steuern Auswirkungen auf seine Rentenzahlungen haben. Das hat in einigen Fällen bewirkt, dass die Einkünfte aus dem Betrieb einer Photovoltaikanlage bei den Betreibern in einigen Fällen zu einer Rentenkürzung oder Kürzung anderer Sozialleistungen geführt haben, wie das Bayerische Landesamt für Steuern in einer aktuellen Verfügung erklärt hat. Wenn man dann seine Anlage rückwirkend auf eine andere Person, z.B. seine Ehefrau, übertragen will, um diese Nachteile zu vermeiden, hat man zumindest für den zurückliegenden Zeitraum Pech gehabt. Das geht nur für zukünftige Änderungen.

 

Die Unternehmereigenschaft

Wer bei dem Betrieb einer Photovoltaikanlage als Unternehmer anzusehen ist, richtet sich regelmäßig nach den abgeschlossenen privatrechtlichen Verträgen, teilt das Steuerbüro Büsching aus Warmsen mit. Unternehmer ist derjenige, der beispielsweise mit dem Energieversorger einen entsprechenden Einspeisungsvertrag geschlossen hat. Eine Änderung mit Wirkung für die Vergangenheit ist umsatzsteuerrechtlich nicht möglich. Allerdings können die Verträge zur Vermeidung nachteiliger sozialrechtlicher Folgen mit Wirkung für die Zukunft geändert werden. Werden neue Verträge mit dem Energieversorger bzw. Netzbetreiber abgeschlossen, ändern sich ab diesem Zeitpunkt die umsatzsteuerlichen Verhältnisse. Der neue Vertragspartner (z.B. der Ehepartner) ist ab diesem Zeitpunkt als Unternehmer anzusehen.

Beispiel:
Der Rentner W speist seit dem 01.01.2011 den erzeugten Strom aus einer  Photovoltaikanlage auf dem Einfamilienhaus, das ihm und seiner Ehefrau je zur Hälfte gehört in das öffentliche Netz ein. Dafür erhält er vom Energieversorger eine Vergütung. Vertraglich ist nur er Vertragspartner. Mit Wirkung zum 01.02.2012 überträgt er die Photovoltaikanlage auf seine Ehefrau und zum selben Zeitpunkt werden auch die Verträge mit dem Energieversorger auf die Ehefrau angepasst. Somit ist Rentner W bis zum 31.01.2012 als Unternehmer im Sinne des Umsatzsteuerrechts anzusehen. Ab dem 01.02.2012 wird dann erst die Ehefrau zur Unternehmerin.

 

Fazit

Wer also zum einen etwas für die Umwelt tun möchte und gleichzeitig etwas Geld hinzu verdienen möchte, muss andererseits darauf achten, keine Nachteile durch eine falsche Unternehmenskonstruktion zu erleiden.

 

 

 

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