Grundsteuer – Abgabe der Erklärung „nicht auf die lange Bank schieben“

Grundsteuer
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Minden. In wenigen Wochen, am 31. Oktober, endet für alle Grundstückseigentümerinnen und -eigentümer in der Bundesrepublik Deutschland die Frist zur Abgabe der Grundsteuererklärung. Bisher liegen die Rückläufe deutlich hinter den Erwartungen, so das NRW-Finanzministerium. Daher unterstützt der Städtetag NRW einen erneuten Appell zur Abgabe der Feststellungserklärung.

„Die Mitglieder des Städtetages, so auch die Stadt Minden, wurden gebeten, den Aufruf über die lokalen Medien an die Bürgerinnen und Bürger weiterzugeben. Dem sind wir gerne gefolgt“, so Bürgermeister Michael Jäcke. Die Grundsteuer stelle – neben der Gewerbesteuer – eine der wichtigsten Einnahmen der Städte und Gemeinden dar, streicht der Städtetag NRW in seiner Mitteilung heraus. Damit werden in Minden zum Beispiel viele soziale Leistungen, der Betrieb von Kitas und Schulen sowie Kultur-Einrichtungen wie das Stadttheater, das Museum und die Stadtbibliothek und auch die Jugendhäuser und Begegnungszentren finanziert, ergänzt Stadtkämmerer Norbert Kresse.

Nach einem Urteil des Bundesverfassungsgerichtes ändert sich die Berechnungsgrundlage für die Steuer. Dafür müssen Haus- und Grundstückseigentümer*innen bis zum 31. Oktober 2022 eine Erklärung zur Feststellung des Grundsteuerwerts (Feststellungserklärung) bei ihrem Finanzamt abgeben. „Die im Grundsteuerportal hinterlegten Daten geben den Stand der Informationen im Liegenschaftskataster und den Bodenrichtwert der Gutachterausschüsse zum Stichtag 1. Januar 2022 wieder. Eine Abfrage im Vermessungs- und Katasteramt ist daher nicht notwendig“, erklärt das Finanzministerium NRW.

Grundsteuer B haben Eigentümer*innen von Häusern, Wohnungen und Gebäuden an die jeweilige Kommune zu entrichten. Grundsteuer A wird für Land- und Forstvermögen erhoben.

„Die Grundsteuer ist derzeit ein großes Thema in der Bevölkerung, weil sie zwingend neu berechnet werden muss. Und dabei ist es wichtig, dass alle hierbei mithelfen“, appelliert Bürgermeister Michael Jäcke. Ein weiterer Tipp: „Schieben Sie die Abgabe der Grundsteuer-Erklärung nicht auf die lange Bank. Nutzen Sie die Hilfsangebote der Finanzverwaltung und geben Sie die Erklärung baldmöglichst ab.“

Bis zum Ablauf des Kalenderjahres 2024 berechnen und erheben die Kommunen die Grundsteuer weiterhin nach der bisherigen Rechtslage. Ab dem 1. Januar 2025 ist der neu festzustellende Grundsteuerwert maßgeblich für die zu leistende Grundsteuer an die Städte und Gemeinden. Somit sind Grundsteuerzahlungen nach neuem Recht ab dem 1. Januar 2025 zu leisten.

Alle wichtigen Informationen für die Feststellung des Grundsteuerwerts finden die Eigentümerinnen und Eigentümer auf der digitalen Informations-Plattform der Finanzämter unter www.grundsteuer.nrw.de . Auch das Grundsteuerportal (Geodatenportal) zum Abruf wichtiger Informationen, die in das Formular zum Flurstück eingetragen werden müssen, wie zum Beispiel die Gemarkung, der Bodenrichtwert oder die Grundbuchblattnummer, ist über diese Plattform zu erreichen.

Darüber hinaus gibt es unter www.grundsteuer.nrw.de Erklär-Videos und Klick-Anleitungen, die die Eigentümerinnen und Eigentümer durch die Formulare im Online-Finanzamt ELSTER leiten. Die Anleitungen zeigen Schritt für Schritt das Ausfüllen anhand von Beispielen und können auch zum Nachlesen heruntergeladen werden. Zudem sind Check-Listen für die Zusammenstellung der Daten für die Feststellungserklärung und ein umfangreiches FAQ mit Antworten auf die häufigsten Fragen auf dem Portal zu finden. Anfängliche technische Probleme mit dem Portal ELSTER seien ausgeräumt, so das NRW-Finanzministerium.

Für individuelle Rückfragen steht die extra eingerichtete Grundsteuer-Hotline Montag bis Freitag von 9 bis 18 Uhr zur Verfügung. Die Hotline des Finanzamtes Minden ist unter der Rufnummer 0571 804-1959 zu erreichen.

Was Eigentümer*innen zur Feststellung des Grundsteuerwerts wissen müssen

Für jedes Grundstück und jeden Betrieb der Land- und Forstwirtschaft muss eine Feststellungserklärung abgeben werden. Grundstücke sind beispielsweise:

  • unbebaute Grundstücke
  • Wohngrundstücke (Einfamilienhäuser, Zweifamilienhäuser, Mietwohngrundstücke, Eigentumswohnungen)
  • betriebliche Grundstücke (gemischt genutzte Grundstücke, Geschäftsgrundstücke, Teileigentum)

Im Mai und Juni haben Eigentümerinnen und Eigentümer von Wohngrundstücken sowie land- und forstwirtschaftlichen Betrieben ein individuelles Schreiben ihres Finanzamts erhalten mit Daten und Informationen, die sie bei der Erstellung der Feststellungserklärung unterstützen (wie z. B. das Aktenzeichen, die Grundstücksfläche und den Bodenrichtwert). Diese Daten können nach Prüfung auf Vollständigkeit und Richtigkeit in die Feststellungserklärung übertragen werden.

Sollten die Bürgerinnen und Bürger das Schreiben verlegt oder kein Schreiben erhalten haben, können die Daten auch im digitalen Grundsteuerportal abgerufen werden. Dies ist erreichbar unter www.grundsteuer.nrw.de . Ein Anruf oder eine Abfrage dieser Daten bei den Katasterämtern ist nicht nötig.

Möglichkeiten der Abgabe:

  • Online mit ELSTER: www.elster.de
  • Elektronisch über andere Software-Anbieter, die diesen Service anbieten
  • Wenn die Online-Abgabe nicht möglich ist: Vordrucke handschriftlich ausfüllen und abgeben. Papier-Vordrucke gibt es beim Finanzamt.

Serviceangebote der Finanzverwaltung:

  • Ausführliche Informationen, Check-Listen, Ausfüllanleitungen für ELSTER und Erklär-Videos zum Grundsteuerportal gibt es hier: www.grundsteuer.nrw.de
  • Erklär-Videos auf YouTube: www.youtube.com/c/FinanzverwaltungNRW
  • Grundsteuer-Hotline des Finanzamtes Minden unter 0571-804-1959 (Mo.-Fr. 9 bis 18 Uhr)
  • Grundsteuerportal (Geodatenportal): www.grundsteuer-geodaten.nrw.de

Die Feststellungserklärung ist bis zum 31. Oktober 2022 bei dem zuständigen Finanzamt abzugeben. Zuständig ist das Finanzamt, in dessen Bezirk der Grundbesitz liegt.

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