BGH begrenzt Schadensersatzpflicht beim Immobilienkauf

Berlin. Versteckte Mängel beim Kauf einer Immobilie sind oft Anlass für Rechtsstreitigkeiten. Häufig geht es dabei um die Frage, ob der Verkäufer von dem Mangel wusste und um den zu ersetzenden Schaden.

 

Eine aktuelle Entscheidung des BGH (Aktenzeichen V ZR 275/12) legt jetzt fest, dass bei unverhältnismäßig hohen Mängelbeseitigungskosten ein Schadensersatzanspruch gegenüber dem Verkäufer auf den Ersatz des mangelbedingten Minderwertes des Grundstücks beschränkt ist.

 

Zum Hintergrund:

 

Ein Käufer hatte ein bebautes Grundstück für 260.000 Euro in Berlin Kreuzberg erworben. Anschließend stellte sich heraus, dass das Gebäude mit echtem Hausschwamm befallen war. Die Beseitigung aller Mängel summierte sich auf insgesamt 640.00 Euro. Der Verkehrswert des bebauten Grundstücks ohne Mängel lag bei 600.000 Euro.

 

Das Landgericht sprach dem Käufer einen Schadensersatz von knapp 90.000 Euro sowie 45.000 Euro als Ausgleich des Minderwerts der Immobilie nach der Schwammsanierung zu. Außerdem wurde der Verkäufer verpflichtet, den durch den Hausschwamm hervorgerufenen Schaden zu ersetzen. Dieser Verfahrensteil wurde rechtskräftig abgeschlossen.

 

Nachdem der Käufer die Sanierung des gekauften Mehrfamilienhauses abgeschlossen hatte, forderte er vom Verkäufer weiteren Schadensersatz von etwa 500.000 Euro. Das Land- und das Kammergericht gaben der Klage statt.

 

Nachdem das Kammergericht die Meinung vertrat, dass der Verkäufer unbegrenzt hafte, entschied der V. Zivilsenat des BGH, dass es zum Schutz des Verkäufers eine Grenze für den Schadensersatz gibt. Diese Grenze sieht das Gericht bei der Höhe des Minderwertes der Immobilie.

 

Textquelle: DDIV

 

Bildquelle: Tony Hegewald / pixelio.de

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