Wann darf der Rasen gemäht werden?

Immer wieder gibt es Streit um Lärm bei Gartenarbeiten. Wann gemäht werden darf und wann nicht, ist von Stadt zu Stadt unterschiedlich. Länder und Kommunen haben in dieser Hinsicht freie Hand. Auch in Minden gibt es dazu klare Regeln.

Minden. Bei schönem Wetter wird die freie Zeit gerne draußen verbracht. Besonders erholsam ist das im eigenen Garten. Wenn da bloß nicht die Gartenpflege wäre. Zum Glück unterstützen motorisierte Maschinen beim Rasenmähen, Heckenschneiden und vielen anderen Gartenarbeiten. All diese Geräte haben eines gemeinsam – ihr Gebrauch ist mit besonderer Lärmentwicklung verbunden. Die Ordnungsbehörde der Stadt Minden informiert daher über die bestehenden Regelungen zur Einhaltung der Mittagsruhe.

Demnach dürfen motorisierte Rasenmäher, Heckenscheren und andere nur werktags in der Zeit von 7 Uhr bis 13 Uhr und von 15 Uhr bis 20 Uhr betrieben werden. Der Betrieb von noch lärmintensiveren Geräten wie z.B. Laubbläsern, Freischneider und Grastrimmern/Graskantenschneider (mit Verbrennungsmotor) ist auf die Zeit von 9 Uhr bis 13 Uhr und von 15 Uhr bis 17 Uhr beschränkt. Nur besonders geräuscharme Geräte und Maschinen, die mit dem gemeinschaftlichen Umweltzeichen nach Art. 8 der Verordnung Nr. 1980/2000/EG gekennzeichnet sind, dürfen werktags von 7 Uhr bis 13 Uhr und von 15 Uhr bis 20 Uhr betrieben werden.

Für landwirtschaftliche und gewerbliche Tätigkeiten sowie bei Lärmimmissionen durch landwirtschaftliche Betriebe gelten keine eingeschränkten Zeiten. Hierbei ist jedoch zu beachten, dass beispielsweise ein*e Besitzer*in einer Autowerkstatt nicht den Freifahrtschein hat, zwischen 13 Uhr und 15 Uhr seinen Rasen mähen zu können. Auch in diesen Fall muss sich an die Mittagsruhe gehalten werden.

Verstöße gegen diese Regelungen gelten als Ordnungswidrigkeit und können mit einer Geldbuße geahndet werden. Die Höhe der Geldbuße richtet sich dabei jedoch immer nach dem Einzelfall.

Ferner appelliert die Ordnungsbehörde an die nachbarschaftliche Beziehung. Wird das Gartengerät selber bedient, so wird der Lärm meist als nicht so lärmintensiv und störend wahrgenommen. Die Nachbarn können das anders empfinden. Die Ordnungsbehörde bittet daher darum, Rücksicht auf die Nachbarn zu nehmen und ruhestörende Gartenarbeiten auf die erlaubten Zeiten zu beschränken.

Wer die Regelungen bezüglich des Lärms nachlesen möchte, findet diese in der bestehenden ordnungsbehördlichen Verordnung der Stadt Minden vom 17.03.2011 unter § 12. Sie finden die ordnungsbehördliche Verordnung auf der Internetseite www.minden.de/Bürger, Service, Politik.

Für weitere Fragen stehen die Mitarbeiter*innen der Ordnungsbehörde Frau Möller 0571/89-417 oder Herr Donnecker -425 zur Verfügung.

 

Bildquelle: pixabay.de

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