Urteil im Revisionsverfahren RegioPort Weser I

RegioPort Weser Baubeginn

Bebauungsplan hätte nicht durch Planungsverband aufgestellt werden dürfen
Minden. Das Bundesverwaltungsgericht (BVwerG) in Leipzig hat jetzt über das noch ausstehende Revisionsverfahren entschieden. Gegenstand des Gerichtsverfahrens war die Frage, ob der Planungsverband unter Beteiligung des Kreises Minden-Lübbecke und des Landkreises Schaumburg einen Bebauungsplan für den RegioPort Weser hätten aufstellen dürfen. „Leider hat das Gericht zum Nachteil des Planungsverbandes entschieden“, sagt Lars Bursian, Beigeordneter für Städtebau und Feuerschutz bei der Stadt Minden und Verbandsvorsteher, der das Verfahren in Leipzig mitverfolgt hat. Das bedeutet, dass das Bauleitverfahren neu gestartet werden muss.

Der Ausgang des Revisionsverfahrens ist in einer der vergangenen Sitzungen des Verwaltungsvorstandes bereits thematisiert worden. „Wir werden der Stadtverordnetenversammlung vorschlagen, dass die Stadt Minden eigenverantwortlich einen neuen Bebauungsplan aufstellt“, unterstreicht Bürgermeister Michael Jäcke.

Das BVG-Urteil beeinflusst die Rechtswirksamkeit der von der Stadt Minden erteilten Baugenehmigung für das Projekt RegioPort Weser I am Mittellandkanal nicht. Das heißt es wird weiterhin gebaut.

Hintergrund der heutigen Entscheidung ist eine Klage einer Privatperson aus Bückeburg und der Stadt Porta Westfalica gegen den Planungsverband (Städte Minden und Bückeburg/Niedersachsen, Kreis Minden-Lübbecke und Landkreis Schaumburg/Niedersachsen). Das Oberverwaltungsgericht (OVG) hatte in der Rechtssache eine grundsätzliche Bedeutung gesehen und eine Revision vor dem BVwerG in Leipzig zugelassen. Das Gericht hat sich im vergangenen Sommer mit formellen Fragen beschäftigt. Im Zentrum der Klage stand die Frage, ob der Planungsverband gesetzeskonform gegründet wurde und ob die beiden Kreise über die Planung hätten mitbeschließen dürfen. Der Planungsverband hatte daraufhin im August 2017 Revision gegen das Urteil des OVG Münster eingereicht.

Unter folgendem Link gibt es die Pressemitteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zum Nachlesen: http://www.bverwg.de/pm/2018/32.

Bildquelle: Pressestelle Stadt Minden

Print Friendly, PDF & Email