Gravierende Änderungen in der Landesbauordnung: Stadt stellt wesentliche Neuerungen vor

Minden: Stadtnahes Wohnen

Minden. Neue Regelungen für Bauherren in Minden ab dem 1. Januar 2019. Bauherrinnen und Bauherren müssen sich zu Beginn des neues Jahres auf zahlreiche Neuerungen im Baurecht einstellen. Der nordrhein-westfälische Landtag hat im Sommer 2018 gravierende Änderungen in der geltenden Bauordnung beschlossen, die am 1. Januar 2019 in Kraft treten. Die wesentlichen Neuerungen hat jetzt die Leiterin des Bereiches Bauen und Wohnen, Saniye Danabas-Höpker, den Mitgliedern des Ausschusses für Bauen, Umwelt und Verkehr vorgestellt. Noch vor Weihnachten sollen auch Architekten und Ingenieure, die im Schwerpunkt Bauanträge bei der Stadt einreichen, mit einem Rundschreiben informiert werden. Hierin wird auch über die künftig strengere Vorgehensweise bei der Bearbeitung von Bauanträgen und der Einhaltung von Fristen hingewiesen.

Diverse Rechtsverordnungen und Verwaltungsvorschriften sind vom Land noch neu zu erlassen beziehungsweise zu ändern. Allein ca. 28 Gesetze müssen in diesem Zusammenhäng mit geändert werden. „Das wird bedeuten, dass es zu Beginn des Jahres Verzögerungen oder noch keine vollständige fachliche Beratung geben kann“, erläutert Saniye Danabas-Höpker. Das Team der Bauordnung ist im September 2018 zwei Tage zu den umfassenden Neuerungen geschult worden. Weitere Fortbildungen werde es im Januar 2019 geben, kündigt die Bereichsleiterin an.

Die Führungskräfte der Bau-Verwaltungen seien im Oktober bei einer Infoveranstaltung der Bezirksregierung Detmold auf den aktuellen Stand gebracht worden. Dass es hier und da noch hakt, sei deutlich geworden, so Danabas-Höpker. Ganz aktuell sind Anfang dieser Woche die neuen Online-Formulare eingetroffen, die ab 21. Dezember auch auf der städtischen Internetseite zur Verfügung stehen. Über die wesentlichen Neuerungen informiert der Bereich Bauen und Wohnen im Internet unter www.minden.de mit einer ausführlichen Präsentation auf der Seite des Baubürgerbüros unter dem Punkt „Baugenehmigungen“ (Pfad: Bürger- Service – Politik/wichtigste Anlaufstellen/Baubürgerbüro oder Stichwort: Baugenehmigungen). Geplant ist für Ende 2019 auch die Neuauflage der Infobroschüre für Bauherrinnen und –herren.

Bei den Genehmigungsverfahren wird es zahlreiche Vereinfachungen geben, so Danabas-Höpker. So können kleinere Bauten, wie Schuppen bis zu einer Größe bis zu 75 Kubikmetern sowie Garagen, Carports und Wintergärten (unbeheizt) bis 30 Quadratmeter Größe künftig ohne Baugenehmigung errichtet werden. Auch Wärmedämmungsmaßnahmen (Ausnahme: Hochhäuser), Solar- und Photovoltaikanlagen bis zu einer Höhe von drei Metern, Balkonverglasungen und -überdachungen von weniger als 30 Quadratmetern Größe sowie Abrisse von Bauten der Gebäudeklasse 1 bis 3 – in der Regel Ein- und Zweifamilienhäuser – sind künftig genehmigungsfrei.

„Das entbindet den Bauherren aber nicht von der Verpflichtung der Einhaltung der sonstigen gesetzlichen Anforderungen“, macht Danabas-Höpker deutlich. Sie empfiehlt, sich vor dem Neubau kleinerer Bauten oder dem Abriss von Gebäuden grundsätzlich im Baubürgerbüro beraten zu lassen. „Das heißt auch, dass die Bauordnung künftig solche Bauten stärker überwachen wird. Wer möglichen Ärger vermeiden will, sollte sich daher vorher informieren.

Neu sind ab 1. Januar 2019 auch die Einführung von Gebäudeklassen im Brandschutz (Klassen 1 bis 5), die Änderung der Definition zur Vollgeschossigkeit und eine großzügigere Regelung im Abstandsrecht. „Es bleibt aber grundsätzlich bei drei Meter Mindestabstand zwischen dem Gebäude und der Grundstücksgrenze“, erklärt Saniye Danabas-Höpker. Garagen und kleinere Schuppen dürfen nach wie vor an der Grundstücksgrenze stehen. Hierzu sollte die zulässige Länge der Gebäude beachtet werden. Erleichterungen bei den einzuhaltenden Abständen gibt es bei vortretenden, rausragenden untergeordneten Bauteilen wie Vordächern, Gesimse, Dachüberstände und Treppen. Aber auch in solchen Fällen sollte das beratende Gespräch mit den Kolleginnen und Kollegen der Bauordnung vor dem Errichten stehen, rät die Bereichsleiterin.

Gesetzlich verankert ist künftig in NRW, dass ab Gebäudeklasse 4 – das sind Mehrfamilienhäuser mit einer Höhe von bis zu 13 Metern und Nutzungseinheiten mit jeweils nicht mehr 400 Quadratmetern – barrierefreies Bauen Pflicht wird. Nicht nur die Zugänge müssen künftig eben sein, sondern auch die Wohnungen selbst. „Das bedeutet auch, dass ein Aufzug hauptsächlich bei neu gebauten Mehrfamilienhäusern künftig unumgänglich sein wird“, so Danabas-Höpker. Auch ebenerdige, beziehungsweise über eine Rampe erreichbare Fahrradabstellplätze werden bei größeren Neubauten zur Pflicht.

Neue Vorgehensweise bei der Stadt Minden ab 2019

Die weiter sehr rege Bautätigkeit in Minden und damit auch eine hohe Belastung der Mitarbeiter*innen in der Bauordnung zwinge die Stadt Minden zu einer neuen Regelung, macht Bau-Beigeordneter Lars Bursian deutlich. Aufgrund der immer längeren Bearbeitungszeit der Genehmigungen wird ab 1. Januar 2019 eine geänderte Arbeitsweise eingeführt. Danach sollen Antragsunterlagen nach Eingang innerhalb von 14 Tagen auf planungsrechtliche Zulässigkeit, gesicherte Erschließung, formelle und materielle Vollständigkeit soweit wie möglich geprüft werden.

Nach der Vorprüfung werden die Bauherren aufgefordert unter Fristsetzung mit Mitteilung der zu beteiligenden Behörden und Dienststellen die fehlenden Unterlagen, Nachweise, Gutachten usw. einzureichen. Die Entwurfsverfasser – in der Regel sind das Architekten und Ingenieure – erhalten eine Durchschrift des Schreibens. „Wir bitten die Bauherren hierbei nachdrücklich, die nachzureichenden Unterlagen komplett einzureichen, um uns zusätzliche Bearbeitung zu ersparen“, erläutert Bereichsleiterin Saniye Danabas-Höpker.

Eine weitere Bearbeitung des Antrags und Beteiligung der Behörden erfolge nur dann, wenn die fehlenden Unterlagen, Ergänzungen und Änderungen komplett bis zum Ablauf der gestellten Frist vorliegen. Wenn nach Verstreichen der Frist nicht alle geforderten Unterlagen zur Prüfung des Bauantrags vorliegen, werden diese künftig an den Bauherrn zurückgesandt (Rücknahmefiktion). Liegt alles fristgerecht vor, können

bei der weiteren Bearbeitung des Bauantrags durch vertiefte Prüfung und durch die Stellungnahmen der beteiligten Behörden weitere Unterlagen nachgefordert werden. Insgesamt will die Stadt Minden mit dieser Vorgehensweise erreichen, dass vollständige Anträge zukünftig schneller genehmigt werden.

Um eine Zurücksendung der Bauanträge vorzubeugen, wird empfohlen – vor allem bei schwierigen Bauvorhaben – Kontakt mit der Bauordnung aufzunehmen, um vorab zu klären, welche Unterlagen, Gutachten, Nachweise usw. erforderlich sind. Hierzu können Bürger*innen sich gerne während der Öffnungszeiten an das Baubürgerbüro Telefon 0571 89-444, E-Mail baubuergerbuero@minden.de oder persönlich im Rathaus (Raum 2.41) wenden.

» Neue Landesbauordnung – Präsentation der Stadt Minden

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